Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV§ 18 Verlängerung der Vorbereitungsdienste
Stand: 17.03.2026
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/18#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst ist nach Anhörung der Referendarinnen und Referendare, sowie der Anwärterinnen und Anwärter im Einzelfall zu verlängern,
Bei einer Verlängerung können Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Studienplan zugelassen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/18#abs-2 (2) Bei Teilzeitbeschäftigung gilt Absatz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/18#abs-3 (3) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und e und bei Teilzeitbeschäftigung höchstens zweimal, insgesamt jedoch höchstens um 24 Monate verlängert werden.