Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung

BLV

§ 18 Verlängerung der Vorbereitungsdienste

Stand: 17.03.2026

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/18#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst ist nach Anhörung der Referendarinnen und Referendare, sowie der Anwärterinnen und Anwärter im Einzelfall zu verlängern,

1.
wenn der Vorbereitungsdienst unterbrochen wurde wegen
a)
einer Erkrankung,
b)
des Mutterschutzes,
c)
einer Elternzeit,
d)
der Ableistung
aa)
eines Wehr-, Zivil-, Bundesfreiwilligen- oder Entwicklungsdienstes,
bb)
eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres,
cc)
eines nicht in den Doppelbuchstaben aa und bb genannten Dienstes im Ausland,
dd)
des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes,
ee)
des Europäischen Freiwilligendienstes,
ff)
des Freiwilligendienstes „weltwärts“ des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder
gg)
des zivilen Friedensdienstes oder
e)
nicht in den Buchstaben a bis d genannter zwingender Gründe und
2.
wenn durch die Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.

Bei einer Verlängerung können Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Studienplan zugelassen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/18#abs-2 (2) Bei Teilzeitbeschäftigung gilt Absatz 1 entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/18#abs-3 (3) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und e und bei Teilzeitbeschäftigung höchstens zweimal, insgesamt jedoch höchstens um 24 Monate verlängert werden.

§ 17 § 19